Beschleunigtes Verfahren bei Bebauungsplänen
Aufstellung von Bebauungsplänen im beschleunigten Verfahren
gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB)
Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung kann gemäß § 13 a (1) Baugesetzbuch im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.
Diese Vorschrift kann angewendet werden, wenn
- die im Plan festgesetzte zulässige Grundfläche eine Größe von weniger als 20.000 m² hat oder wenn
- die im Plan festgesetzte zulässige Grundfläche eine Größe von 20.000 m² bis weniger als 70.000 m² hat und wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umwelteinwirkungen haben wird.
Diese Regelung ist Kern einer seit dem 1. Januar 2007 geltenden Novelle des Baugesetzbuches. Über die Novelle hat die Bottroper Stadtverwaltung im Ausschuss für Stadtplanung und Umweltschutz am 13. Februar 2007 ausführlich informiert.
Der Absatz 2 des § 13 a BauGB regelt, dass im beschleunigten Verfahren
- die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gestrafft werden kann (hier gelten dann die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 (2) und (3) Satz 1 BauGB, d. h. auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange kann verzichtet werden),
- auf eine förmliche Umweltprüfung und einen Umweltbericht verzichtet wird,
- ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, aufgestellt werden kann, bevor der FNP geändert ist und dass
- Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten; d. h. für Eingriffe in Natur und Landschaft sind keine Ausgleichs- / Ersatzmaßnahmen erforderlich.
Insbesondere der letzte Punkt bedeutet in Bezug auf die Berücksichtigung von Umweltbelangen eine deutliche Zurücknahme der bisher angewendeten Standards. Im hochverdichteten Bottroper Süden, vom Bottroper Stadtplanungsamt definiert als Bereich südlich der Autobahn A 2, haben Freiflächen jedoch eine besondere Bedeutung. Eingriffe in Natur und Landschaft werden zwar auch hier, aus Sicht der Bottroper Stadtverwaltung, weiterhin zur Umsetzung der Stadtentwicklungsziele erforderlich sein, sie sollen aber zumindest ausgeglichen werden. Unter diesen Bedingungen konnten in der Vergangenheit sinnvolle Nachverdichtungsmaßnahmen in der Regel problemlos umgesetzt werden.
Anwendung der Vorschriften zur Aufstellung von Bebauungsplänen im beschleunigten Verfahren
Bei den neuen Regelungen handelt es sich um eine "Kann-Vorschrift". Die Gemeinde entscheidet daher nach eigenem Ermessen, in welchen Fällen das beschleunigte Verfahren angewendet wird. Damit für Investoren und Grundstückseigentümer auch in Zukunft eine kalkulierbare Rechtsgrundlage besteht, hielt es die Stadtverwaltung für sinnvoll, im Bottroper Stadtgebiet eine einheitliche Vorgehensweise in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften festzulegen. Im Ausschuss für Stadtplanung und Umweltschutz am 11. Oktober 2007 wurde mehrheitlich folgende Vorgehensweise für das Bottroper Stadtgebiet beschlossen:
- Bei der Wiedernutzbarmachung von Flächen (Brachen) sowie der Überplanung bebauter Bereiche (Umnutzung) soll der § 13 a BauGB angewendet werden, wobei die Fläche im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sein soll. Die bebaute Grundfläche von 20.000 m² soll nicht überschritten werden, d. h. auf die nach Einzelfallprüfung mögliche Anwendung bis 70.000 m² Grundfläche wird verzichtet.
- Bei Nachverdichtungen von bisher unbebauten Blockinnenbereichen und bei der Wiedernutzbarmachung von Flächen mit mehr als 20.000 m² bebauter Grundfläche soll der § 13 a BauGB grundsätzlich nicht angewendet werden. (US, Oktober 2007)
- WAZ-Bericht „Stellplätze: Eins zu eins macht Parkraum knapp“ vom 19.08.10 -

















