Die aktuelle Satzung der GRÜNEN Bottrop

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Kreisverband Bottrop

Satzung

 

Präambel

Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜ­NEN inklusive seiner Präambel gilt auch für den Kreisver­band Bottrop. Die im Grundkonsens von BÜNDNIS 90 und DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bottrop sind Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landesverband Nordrhein-Westfalen.

(2) Der Kreisverband hat seinen Sitz in Bottrop. Sein Tätigkeitsge­biet erstreckt sich auf die Stadt Bottrop.

 

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei be­kennt. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Vorausset­zung für die Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in neo-faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im Kreisverband Bottrop von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

(2) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Bottrop gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvor­stand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich er­klärt werden.

(3) Über die Aufnahme entscheidet in der Regel der für den Hauptwohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort zu­ständige Kreisvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich zu begründen und der nächsten Mitgliederversamm­lung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantra­ges kann bei einer Mitgliederver-sammlung Einspruch einge­legt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Kreisvorstan­d. Sie endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätige Partei im Sinne des Parteiengeset­zes, durch  Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem zuständigen Ortsverband, ersatzweise dem Kreisverband schriftlich zu erklären.

(5) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schieds­gericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausge­schlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Wenn auf Kreisebene kein Schiedsgericht existiert, ist das Landes­schiedsgericht zuständig.

(6) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der verein­barten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

 

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:

1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.

2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teil­zunehmen.

3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstel­lung von Kandidat*innen mitzuwirken.

4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu be­werben.

5. Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

 

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

1. Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerken­nen.

2. Seinen Beitrag regelmäßig zu entrichten.

3. Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN leisten neben ihren satzungsge-mäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Kreisverband Bottrop.

Die Höhe der Mandatsbeiträge wird von dem Kreisverband Bottrop bestimmt.

 

§ 4 GRÜNE JUGEND Bottrop

      (1) Die GRÜNE JUGEND Bottrop ist die politische Jugendorganisati­on von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bottrop. Sie ist als Vereinigung der  Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei ein­zusetzen sowie  die besonderen Interessen der GRÜNEN JU­GEND Bottrop in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.

      (2) Die GRÜNE JUGEND Bottrop organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der GRÜNEN JUGEND BOTTROP dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.

(3) Die GRÜNE JUGEND Bottrop hat das Recht, Anträge an alle Organe des Kreisverbandes Bottrop zu stellen.

 

§ 5 Organe des Kreisverbandes

(1) Notwendige Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversamm­lung (MV) und der aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Vorstand; darunter ein/e Kassierer*in. Der Vorstand soll mit mindestens 50 Prozent Frauen besetzt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes wählt mindestens alle zwei Jahre die Delegierten für überörtliche Gremien.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn und solange die Hälfte seiner gewählten Mitglieder, hierunter mindestens 2 Mitglieder des ge­schäftsführenden Vorstands, anwesend ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn min­destens 15 % der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.

(4) Die Organe des Kreisverbandes tagen öffentlich. Sie kön­nen durch einfachen Beschluss die Öffentlichkeit und gegebe­nenfalls auch die Parteiöffentlichkeit ausschließen. Der Aus­schluss der Parteiöffentlichkeit ist nur aus Gründen der Wah­rung von Persönlichkeitsrechten möglich.

(5) Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung (GO) beschließen, die für die Organe des Kreisverbandes ver­bindlich ist.

(6) Der Kreisverband kann Arbeitsgemeinschaften (AGen) einrichten. Diese sind keine Organe des Kreisverbandes.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes, ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urab­stimmung aufgehoben werden.

 (2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

 (3) Der Vorstand versendet die Einladung 10 Tage vorher schriftlich (per Post oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung und der einzuhalten­den Antrags-, Melde- und Bewer-bungsfristen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf 7 Ka­lendertage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden.

Auf Verlangen von mindestens 30 % der Mitglieder muss der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einbe­rufen.

 (4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Satzung, Programme und Wahlprogramme, den Haus­halt und den Vor­standsbericht. Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt sie den Bericht der Rechnungsprüfer*innen entgegen. Die Mit­gliederversammlung entlastet den Vorstand.

 Die Mitgliederversammlung  wählt den Vorstand, die Rech­nungsprüfer*innen und die Bewerber*innen für die Kommunal­wahlen.

 Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Ein­gangsfrist von 6 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand leitet die Anträge umgehend wei­ter.

 Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten be­handelt werden. Dringlichkeitsanträge sowie Anträge zur Än­derung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zu­gelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Ein­ladungsfrist.

Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.

 

§ 7 Der Vorstand

 (1) Dem Vorstand gehören an:

1. zwei gleichberechtigte Vorsitzende, darunter mind. eine Frau,

2. die/der Kassierer*in,

         3. sowie bis zu weitere drei Mitglieder.

 Der Vorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt sein.

 (2) Die beiden Vorsitzenden sind für die politische Außendar­stellung des Kreisverbandes verantwortlich. Gemeinsam mit der/dem Kassierer*in bilden sie den geschäftsführenden Vor­stand, der den Kreisverband mit jeweils zwei Personen ge­mäß § 26 (2) BGB nach außen vertritt. Der geschäftsführende Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(3) Im Kreisvorstand dürfen jeweils nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder Mandats-träger*innen in Rat und Bezirk sein.

 (4) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und au­ßen. Er handelt dabei auf Grundlage der Beschlüsse der Mit­gliederversammlung.

 (5) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitglieder­versammlung in geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In der MV gegenüber zu begründenden Fällen kann der Vorstand bei Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder­versammlung maximal drei Mo­nate über diese Zeit hinaus bis zur rechtsgültigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt bleiben. Wiederwahl ist mög­lich. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl des Vorstandes

 (6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 8       Mindestparität

 (1) Alle zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestpa­ritätisch mit Frauen zu besetzen.

 (2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kan­didieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Verfahren.

 (3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen.

 (4) Die weiblichen Mitglieder des Kreisverbandes können be­sondere Versammlungen durchführen.

 

§ 9 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ih­rer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

 

 

§ 10 Satzungsbestandteile und -änderungen

 (1)Teile dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes sind:

- Frauenstatut   (siehe Frauenstatut GRÜNE)

- Finanzordnung (siehe Finanzordnung GRÜNE NRW)

 

(2)  Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültigen

       Stimmen mit der Mehrheit der gültigen Stimmen geändert werden. Ände­rungen der

       Satzung sind nur bei eingehaltenen Antrags­fristen und nicht bei Versammlungen mit

      verkürzter Ladungsfrist möglich.

 

§ 11     Inkrafttreten

 Beschlüsse über die Satzung oder ihre Bestandteile oder über Statuten oder über andere Regelungen treten mit ihrer Verab­schiedung (Beschluss) in Kraft.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 12. Dezember 2019



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