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Zuständigkeiten beim Denkmalschutz und der Denkmalpflege in Bottrop
Im Bottroper Stadtgebiet ist im Regelfall die jeweilige Bezirksvertretung der Stadt Bottrop zuständig für die "Unterschutzstellung von Denkmälern" (vgl. Hauptsatzung). Nur im Fall der Unterschutzstellung von Denkmalbereichen und Denkmälern von überbezirklicher Bedeutung sowie der Übernahme von Denkmälern ist der Bottroper Ausschuss für Stadtplanung und Umweltschutz zuständig - nach vorheriger Anhörung der jeweils zuständigen Bezirksvertretung (vgl. Hauptsatzung der Stadt Bottrop: Anhörungsrecht zur Aufstellung der Denkmalliste, Unterschutzstellung von Denkmalbereichen und Übernahme von Denkmälern).
Praktisch niemals zuständig für Fragen und Initiativen zum Denkmalschutz ist nach der Hauptsatzung ("Ortsrecht") dagegen der Bau- und Verkehrsausschuss der Stadt Bottrop. Weitere Informationen können abgerufen werden bei der Unteren Denkmalbehörde (UDB) im Bottroper Stadtplanungsamt (61/2). (US, August 2012)
Warum Denkmalschutz in Bottrop und Nordrhein-Westfalen (NRW)?
Die Verluste unzähliger kulturgeschichtlicher Werte haben den Ruf nach einem Schutz der vielen Zeugnisse unserer Vergangenheit laut werden lassen. Zu viele Kräfte wirken beim ständigen Prozess der Zerstörung zusammen: die natürliche Alterung und eine aggressive Umweltbelastung, der moderne Massenverkehr, die Umgestaltung unserer Stadt, die Industrialisierung des Bauens, neue Materialien, Gewinnstreben und auch Gedankenlosigkeit. Das hat letztendlich dazu geführt, dass auch in Nordrhein-Westfalen Kulturdenkmäler von besonderer Qualität und Wichtigkeit einem gesetzlichen Schutz durch die Regelungen des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) unterstellt wurden. Auch Bottrop hat durch die oben beschriebenen Vorgänge viel von seiner historischen Bebauung eingebüßt. Trotzdem ist immer noch vieles aus seiner Geschichte erhalten, was zu pflegen und zu bewahren ist.
Was sind Baudenkmäler?
Nach der gesetzlichen Definition handelt es sich um Gebäude, Gebäudegruppen oder Teile von Gebäuden, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für deren Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Es ist nicht in erster Linie das schöne oder das alte Aussehen, das gelungene Maß oder auch die Merkwürdigkeit eines Baus, das ihm die Denkmaleigenschaft verleiht. Entscheidend ist, dass es Bauten sind, die unsere Vorfahren mit ihren Händen und Geräten errichtet haben, die benutzt, bewohnt, in denen gelebt und geatmet wurde. Dadurch verbinden sie uns mit vergangenen Generationen mit ihrem Lebensalltag ebenso wie mit ihren Lebenshöhepunkten.
Was sind Bodendenkmäler?
Bodendenkmäler sind Zeugnisse aus früheren Zeiten, die bis heute im Boden überdauert haben. Damit setzen sie sich gegen die Baudenkmäler ab, die über der Erde sichtbar sind. Beide Bereiche, die Bau- und die Bodendenkmäler, sind Gegenstände des Denkmalschutzes und können ineinander verwoben sein (z.B. die noch aufrecht stehenden Mauern einer Burg und ihre im Boden verborgenen Reste der Vorgängerbauten). Typische Bodendenkmäler sind beispielsweise eine verschüttete Siedlung aus der Steinzeit, eine römische Abfallgrube, ein Gräberfeld der Völkerwanderungszeit aber auch die Reste einer früh-neuzeitlichen Industrieanlage. Das Interesse der Denkmalpflege reicht dabei bis in die jüngste Vergangenheit, denn alle diese Überreste geben Auskunft über vergangene Lebensweisen, handwerkliches Geschick und Glaubensvorstellungen unserer Vorfahren. Zu erwähnen sei hier auch noch die paläontologische Bodendenkmalpflege. Das Denkmalschutzgesetz berücksichtigt auch diese Objekte. So gelten als Bodendenkmäler auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit. Die Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt der Vorzeit und die damit verbundenen Untersuchungen zur Geschichte des Lebens sind Aufgabe der Paläontologie. Objekte der Betrachtung sind in der Regel Versteinerungen von Lebewesen aus den verschiedenen Endzeitaltern: fossile Pflanzen und Tiere. Die Entwicklung des Lebens von seinen einfachen Anfängen bis hin zur heutigen Formenvielfalt ist grundsätzlich eine Frage der Paläontologie.
Wann ist ein Gebäude ein Baudenkmal bzw. eine Sache ein Bodendenkmal?
Die maßgebenden Bestimmungen des Denkmalgesetzes werden erst dann wirksam, wenn ein Objekt, das die Anforderungen an ein Bau- bzw. Bodendenkmal erfüllt, formell unter Schutz gestellt ist. Im Regelfall geschieht dies durch die sog. "vorläufige Unterschutzstellung" oder durch die Eintragung in die Denkmalliste entsprechend dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW).
Was sind Denkmalbereiche?
Denkmalbereiche sind Mehrheiten von baulichen Anlagen, die z.B. einen Stadtgrundriss bilden, das Stadt- oder Ortsbild prägen, Straßenzüge, Siedlungen und Gehöftgruppen darstellen. Voraussetzung ist nicht, dass jede dazugehörige bauliche Anlage ein Baudenkmal darstellt. Denkmalbereiche werden durch eine Satzung der Gemeinde unter Schutz gestellt.
Welche Pflichten ergeben sich aus dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen?
Wesentliche Verpflichtungen sind nach dem Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NW) zum Beipiel:
§ 7 DSchG NW (Erhaltungspflicht)
Denkmäler sind in Stand zu halten, in Stand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit dies zumutbar ist.
§ 8 DSchG NW (Nutzungspflicht)
Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler sind so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist.
§ 9 DSchG NW (Erlaubnispflicht Maßnahmen)
(1.) Beseitigung, Veränderung, Verbringung an einen anderen Ort oder Änderung der bisherigen Nutzung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern.
(2.) Eingriffe in der engeren Umgebung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern.
(3.) Beseitigung oder Veränderung beweglicher Denkmäler.
§ 10 DSchG NW (Veräußerungs- und Veränderungsanzeige)
(1.) Anzeigeverpflichtung des früheren und des neuen Eigentümers gegenüber der unteren Denkmalbehörde bei Eigentumswechsel.
(2.) Für bewegliche Denkmäler gilt eine Anzeigeverpflichtung, wenn diese an einen anderen Ort gebracht werden.
Verstöße gegen das Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) werden mit Geldbußen geahndet.
Welche Vergünstigungen bringt die Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz?
Die Unterschutzstellung eines Denkmals hat eine ganze Reihe von finanziellen Vorteilen zur Folge. Hierzu zählen neben Zuschüssen von staatlicher Seite für Bau- und Bodendenkmäler vor allem steuerliche Erleichterungen, die sich im Wesentlichen wie folgt auswirken:
Einkommensteuer
Das Einkommensteuerrecht bietet mehrere Möglichkeiten, die Steuerschuld aufgrund von Aufwendungen für Baudenkmäler zu mindern, beispielsweise durch
- Absetzung von den Anschaffungs- und Herstellungskosten,
- Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand,
- Sonderausgabenabzug,
- Spenden.
Einheitsbewertung
Eine Ermäßigung bei der Einheitsbewertung wirkt sich bei der Grundsteuer aus. Die besonderen wertmindernden Auswirkungen des Denkmalschutzes infolge der Erhaltungspflicht hinsichtlich der bestehenden Bausubstanz werden pauschal durch einen Abschlag vom Grundstückswert berücksichtigt.
Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer
Grundeigentum oder Teile von Grundeigentum, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive bleiben unter gewissen Voraussetzungen ganz oder teilweise steuerfrei (§ 13 ErbStG).
Wer ist für den Denkmalschutz im Bottroper Stadtgebiet zuständig?
Die Aufgabe des Denkmalschutzes ist gesetzlich der jeweils zuständigen Stadt bzw. Gemeinde, also hier der Abteilung "61/2-UDB" im Stadtplanungsamt der Stadt Bottrop, als Unterer Denkmalbehörde zugewiesen. Diese berät Bauwillige, Architekten, Eigentümer und Handwerker eingehend in allen Fragen des Denkmalschutzes und der denkmalpflegerischen Anforderungen im Rahmen von Bauanträgen (z. B. Begutachtung) und gibt im Einzelfall Hinweise. (US, Juli 2012)
Aufstellung von Bebauungsplänen im beschleunigten Verfahren
gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB)
Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung kann gemäß § 13 a (1) Baugesetzbuch im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.
Diese Vorschrift kann angewendet werden, wenn
- die im Plan festgesetzte zulässige Grundfläche eine Größe von weniger als 20.000 m² hat oder wenn
- die im Plan festgesetzte zulässige Grundfläche eine Größe von 20.000 m² bis weniger als 70.000 m² hat und wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umwelteinwirkungen haben wird.
Diese Regelung ist Kern einer seit dem 1. Januar 2007 geltenden Novelle des Baugesetzbuches. Über die Novelle hat die Bottroper Stadtverwaltung im Ausschuss für Stadtplanung und Umweltschutz am 13. Februar 2007 ausführlich informiert.
Der Absatz 2 des § 13 a BauGB regelt, dass im beschleunigten Verfahren
- die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gestrafft werden kann (hier gelten dann die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 (2) und (3) Satz 1 BauGB, d. h. auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange kann verzichtet werden),
- auf eine förmliche Umweltprüfung und einen Umweltbericht verzichtet wird,
- ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, aufgestellt werden kann, bevor der FNP geändert ist und dass
- Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten; d. h. für Eingriffe in Natur und Landschaft sind keine Ausgleichs- / Ersatzmaßnahmen erforderlich.
Insbesondere der letzte Punkt bedeutet in Bezug auf die Berücksichtigung von Umweltbelangen eine deutliche Zurücknahme der bisher angewendeten Standards. Im hochverdichteten Bottroper Süden, vom Bottroper Stadtplanungsamt definiert als Bereich südlich der Autobahn A 2, haben Freiflächen jedoch eine besondere Bedeutung. Eingriffe in Natur und Landschaft werden zwar auch hier, aus Sicht der Bottroper Stadtverwaltung, weiterhin zur Umsetzung der Stadtentwicklungsziele erforderlich sein, sie sollen aber zumindest ausgeglichen werden. Unter diesen Bedingungen konnten in der Vergangenheit sinnvolle Nachverdichtungsmaßnahmen in der Regel problemlos umgesetzt werden.
Anwendung der Vorschriften zur Aufstellung von Bebauungsplänen im beschleunigten Verfahren
Bei den neuen Regelungen handelt es sich um eine "Kann-Vorschrift". Die Gemeinde entscheidet daher nach eigenem Ermessen, in welchen Fällen das beschleunigte Verfahren angewendet wird. Damit für Investoren und Grundstückseigentümer auch in Zukunft eine kalkulierbare Rechtsgrundlage besteht, hielt es die Stadtverwaltung für sinnvoll, im Bottroper Stadtgebiet eine einheitliche Vorgehensweise in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften festzulegen. Im Ausschuss für Stadtplanung und Umweltschutz am 11. Oktober 2007 wurde mehrheitlich folgende Vorgehensweise für das Bottroper Stadtgebiet beschlossen:
- Bei der Wiedernutzbarmachung von Flächen (Brachen) sowie der Überplanung bebauter Bereiche (Umnutzung) soll der § 13 a BauGB angewendet werden, wobei die Fläche im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sein soll. Die bebaute Grundfläche von 20.000 m² soll nicht überschritten werden, d. h. auf die nach Einzelfallprüfung mögliche Anwendung bis 70.000 m² Grundfläche wird verzichtet.
- Bei Nachverdichtungen von bisher unbebauten Blockinnenbereichen und bei der Wiedernutzbarmachung von Flächen mit mehr als 20.000 m² bebauter Grundfläche soll der § 13 a BauGB grundsätzlich nicht angewendet werden. (US, Oktober 2007)
- WAZ-Bericht „Stellplätze: Eins zu eins macht Parkraum knapp“ vom 19.08.10 -
- Stadt Bottrop: Grundstückmarktbericht 2012 - Starker Immobilienmarkt in Bottrop (Kaufpreise für gebrauchte Immobilienobjekte gaben aber weiter nach!) -
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