Landschaftsplan für das Stadtgebiet Bottrop

Der Rat der Stadt Bottrop hat in seiner Sitzung am 15.05.2012 beschlossen, in den Jahren 2012/2013 den Landschaftsplan Bottrop in einem kooperativ gestaltetem Planungsprozess aufzustellen.

Dies geschah in dem Bewusstsein, dass
- Natur und Landschaft die zentralen Lebensgrundlagen von Menschen und Voraussetzung für dessen Erholung in Natur und Landschaft sind,
- Natur und Landschaft gleichzeitig Grundlage für die land- und forstwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Betriebe sind,
- nur eine von allen Bevölkerungsteilen getragene Landschaftsplanung diese Grundlagen erhalten kann,
verfolgt der Landschaftsplan Bottrop das Ziel,
- die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter und die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur sowie Kultur- und Erholungslandschaft zu sichern und weiterzuentwickeln,
- eine langfristige und weitgehende Planungssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen,
- existenz- und entwicklungsfähige Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten gleichermaßen zu Erhaltung, zu entwickeln und zu fördern,
- die Funktionsfähigkeit des ländlichen und städtischen Raumes im Spannungsfeld der vielfältigen Raumansprüche sicherzustellen.

Dazu sollen:
- bei allen Vorhaben die Betroffenen, insbesondere die in der Planungsphase intensiv eingebundenen Vertreter der drei Arbeitskreise „Forst“, „Landwirtschaft“ und „Natur und Landschaftsschutz“ weiterhin aktiv und frühzeitig eingebunden werden,
- die Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen des Landschaftsplanes über freiwillige vertragliche Vereinbarungen im Einvernehmen mit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten durchgeführt werden,
- die Kooperationsvereinbarung von 2003 zwischen der Stadt Bottrop, der Landwirtschaft (Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband, Landwirtschaftskammer) und den Wasser- und Bodenverbänden Burenbrock, Schwarze Heide sowie Schölsbach in Bezug auf das Ausgleichsflächenmanagement berücksichtigt werden,
- Kompensationsmaßnahmen nach Naturschutzrecht und BauGB gezielt zur Umsetzung des Landschaftsplanes Bottrop genutzt und vorrangig in den Auen des Schölsbachgewässersystems umgesetzt werden,
- Maßnahmenvorschläge Betroffener begrüßt und berücksichtigt werden,
- erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigungen der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten vermieden bzw. unter Einbindung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen ausgeglichen werden,
und
- die Möglichkeiten des Flächentauschs, der Förderprogramme, des finanziellen Ausgleichs, der Ausnahme- und Befreiungsregelungen sowie anderer geeigneter Maßnahmen zur einvernehmlichen Umsetzung des Landschaftsplanes ausgeschöpft werden.

Bei einer ggf. erforderlichen Fortschreibung des Landschaftsplanes oder von Teilen des Landschaftsplanes sollen die Grundzüge der Planung, des Planverfahrens sowie der Kooperationsvereinbarung und die vorstehenden Grundsätze Anwendung finden. (US, Logo: Stadt Bottrop, Mai 2012)

 

- "Landschaftsbeirat": Beirat bei den Landschaftsbehörden in Nordrhein-Westfalen (Wikipedia.org) -
- Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft: Beirat bei den Landschaftsbehörden in Nordrhein-Westfalen -
- Hintergrund-Informationen zu den Aufgaben des Landschaftsbeirates Bottrop -
- Baum- und Gehölzpflege sowie Naturschutzrecht nach dem Bundesnaturschutzgesetz -


 

Aufgaben des Landschaftsbeirats Bottrop

Der Landschaftsbeirat der Stadt Bottrop soll der unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft bei der Unteren Landschaftsbehörde dienen (§ 11 Abs. 1 Landschaftsgesetz - LG).Die Mitglieder des Beirates sind hierbei ehrenamtlich tätig (§ 11 Abs. 6 LG). Die Beiräte in ihrer Gesamtheit sowie deren einzelne Mitglieder sind an Weisungen, Aufträge und Richtlinien der Unteren Landschaftsbehörde nicht gebunden. Im Interesse der gemeinsamen Sache ist aber auf eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Landschaftsbeirat und Unterer Landschaftsbehörde hinzuwirken.

Die Aufgaben des Bottroper Landschaftsbeirates ergeben sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 LG. Die Beiräte sollen bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu
1. den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten,
2. der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Landschaftspflege und Naturschutz vermitteln,
3. Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken.

Die Sitzungen des Beirates sind nach § 11 Abs. 3 LG grundsätzlich öffentlich. Die Beiräte befassen sich grundsätzlich nur mit Angelegenheiten, welche die Landschaftsbehörde betreffen, bei der sie eingerichtet sind. Die Mitwirkungsbefugnisse der Beiräte bei der Unteren Landschaftsbehörde erstrecken sich auf alle Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege von örtlicher Bedeutung. Die Beiräte bei den höheren Landschaftsbehörden sollen sich nur mit Angelegenheiten von überörtlicher Bedeutung befassen. 

Die Befugnisse des Landschaftsbeirates bei der Unteren Landschaftsbehörde im Bottroper Stadtgebiet ergeben sich aus § 11 Abs. 2 Satz 1 LG, daneben aber auch aus anderen Vorschriften des Landschaftsgesetzes. Es handelt sich dabei um
1. das Vorschlagsrecht für die Landschaftswacht (§ 13 Abs. 1 LG),
2. die enge Zusammenarbeit mit der kreisfreien Stadt Bottrop bei der Aufstellung des Landschaftsplans Bottrop (§ 27 a LG) und
3. das Widerspruchsrecht bei Anträgen auf Befreiungen von natur- und landschaftsschutzrechtlichen Geboten und Verboten im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 3 LG.

Generell ist der Beirat vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Landschaftsbehörde in angemessener Form und Frist zu hören (§ 11 Abs. 2 LG). Als wichtige Entscheidungen und Maßnahmen der Unteren Landschaftsbehörde sind stets anzusehen:
- Verfügungen, Allgemeinverfügungen oder ordnungsbehördliche Verordnungen über die einstweilige Sicherstellung von Teilen von Natur und Landschaft (§ 42 e Abs. 1 LG),
- Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde beim Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Ausweisung von Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen oder geschützten Landschaftsbestandteilen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne, soweit diese den Kreis oder die kreisfreie Stadt betreffen (§ 42 a Abs. 1 in Verbindung mit § 42 b LG),
- ordnungsbehördliche Verordnungen zur Ausweisung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und oder geschützten Landschaftsbestandteilen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne (§ 42 a Abs. 2 LG),
- Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde bei der Behandlung von Flächennutzungsplänen und bedeutenden Bebauungsplänen (§ 9 Abs. 2 LG, § 4 Abs. 1 BauGB),
- Erlass von Baumschutzsatzungen nach § 45 LG, soweit die Untere Landschaftsbehörde hieran beteiligt ist,
- die Genehmigung zur Sperrung von Wegen und Flächen nach § 54 LG (nur bedeutende Fälle),
- die Genehmigung gemäß § 67 Abs. 1 LG für die Errichtung, Erweiterung und den Betrieb von Tiergehegen,
- Befreiungen von naturschutzrechtlichen Geboten und Verboten gemäß § 69 LG,
- alle bedeutenden Beteiligungsfälle der Unteren Landschaftsbehörde bei der Planung von Vorhaben des Verkehrswegebaus, der Abfallbeseitigung, der Wasserwirtschaft, der Kernenergie, des Luftverkehrs, der Flurbereinigung, des Bergbaues, der Abgrabungswirtschaft und des Leitungsbaues, sowie von Vorhaben für Freizeit, Erholung und Sport. (US, Logo: Stadt Bottrop, Mai 2012)

- "Landschaftsbeirat": Beirat bei den Landschaftsbehörden in Nordrhein-Westfalen (Wikipedia.org) -
- Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft: Beirat bei den Landschaftsbehörden in Nordrhein-Westfalen -
- Baum- und Gehölzpflege sowie Naturschutzrecht nach dem Bundesnaturschutzgesetz -


Bottrop: Anleinpflicht für Hunde in Naturschutzbereichen

In Waldbereichen müssen Hunde - auch im Bereich der Stadt Bottrop - in Naturschutzgebieten angeleint werden. Darauf weitst die Stadtverwaltung Bottrop hin, nachdem es im Nachklang der Berichterstattung über ein Urteil des OVG Münster vom 26. Juli 2012 über die Anleinpflicht von Hunden auf Waldwegen zu Irritationen gekommen war. Für Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, gilt außerhalb eines befriedeten Besitztums zudem die Leinenpflicht generell auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.

Die Vorgaben des Landeshunde-, Landesforst- und Landschaftsgesetzes bestimmen auch die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Bottrop. Das heißt konkret: Alle Hunde müssen, unabhängig von Rassezugehörigkeit und Größe, in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen Orten mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen (egal ob umfriedet oder nicht), bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten angeleint werden. (Quelle & Logo: Stadt Bottrop, August 2012, US)


GRUENE.DE News

<![CDATA[Neues]]>