Aufgaben des Landschaftsbeirats Bottrop

Der Landschaftsbeirat der Stadt Bottrop soll der unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft bei der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) dienen (§ 11 Abs. 1 Landschaftsgesetz - LG).Die Mitglieder des Beirates sind hierbei ehrenamtlich tätig (§ 11 Abs. 6 LG). Die Beiräte in ihrer Gesamtheit sowie deren einzelne Mitglieder sind an Weisungen, Aufträge und Richtlinien der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) nicht gebunden. Im Interesse der gemeinsamen Sache ist aber auf eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Landschaftsbeirat und Unterer Landschaftsbehörde hinzuwirken.

Die Aufgaben des Bottroper Landschaftsbeirates ergeben sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 LG. Die Beiräte sollen bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu
1. den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten,
2. der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Landschaftspflege und Naturschutz vermitteln,
3. Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken.

Die Sitzungen des Beirates sind nach § 11 Abs. 3 LG grundsätzlich öffentlich. Die Beiräte befassen sich grundsätzlich nur mit Angelegenheiten, welche die Landschaftsbehörde betreffen, bei der sie eingerichtet sind. Die Mitwirkungsbefugnisse der Beiräte bei der Unteren Landschaftsbehörde erstrecken sich auf alle Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege von örtlicher Bedeutung. Die Beiräte bei den höheren Landschaftsbehörden sollen sich nur mit Angelegenheiten von überörtlicher Bedeutung befassen. 

Die Befugnisse des Landschaftsbeirates bei der Unteren Landschaftsbehörde im Bottroper Stadtgebiet ergeben sich aus § 11 Abs. 2 Satz 1 LG, daneben aber auch aus anderen Vorschriften des Landschaftsgesetzes. Es handelt sich dabei um
1. das Vorschlagsrecht für die Landschaftswacht (§ 13 Abs. 1 LG),
2. die enge Zusammenarbeit mit der kreisfreien Stadt Bottrop bei der Aufstellung desLandschaftsplans Bottrop (§ 27 a LG) und
3. das Widerspruchsrecht bei Anträgen auf Befreiungen von natur- und landschaftsschutzrechtlichen Geboten und Verboten im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 3 LG.

Generell ist der Beirat vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Landschaftsbehörde in angemessener Form und Frist zu hören (§ 11 Abs. 2 LG). Als wichtige Entscheidungen und Maßnahmen der Unteren Landschaftsbehörde sind stets anzusehen:
- Verfügungen, Allgemeinverfügungen oder ordnungsbehördliche Verordnungen über die einstweilige Sicherstellung von Teilen von Natur und Landschaft (§ 42 e Abs. 1 LG),
- Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde beim Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Ausweisung von Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen oder geschützten Landschaftsbestandteilen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne, soweit diese den Kreis oder die kreisfreie Stadt betreffen (§ 42 a Abs. 1 in Verbindung mit § 42 b LG),
- ordnungsbehördliche Verordnungen zur Ausweisung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und oder geschützten Landschaftsbestandteilen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne (§ 42 a Abs. 2 LG),
- Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde bei der Behandlung von Flächennutzungsplänen und bedeutenden Bebauungsplänen (§ 9 Abs. 2 LG, § 4 Abs. 1 BauGB),
- Erlass von Baumschutzsatzungen nach § 45 LG, soweit die Untere Landschaftsbehörde hieran beteiligt ist,
- die Genehmigung zur Sperrung von Wegen und Flächen nach § 54 LG (nur bedeutende Fälle),
- die Genehmigung gemäß § 67 Abs. 1 LG für die Errichtung, Erweiterung und den Betrieb von Tiergehegen,
- Befreiungen von naturschutzrechtlichen Geboten und Verboten gemäß § 69 LG,
- alle bedeutenden Beteiligungsfälle der Unteren Landschaftsbehörde bei der Planung von Vorhaben des Verkehrswegebaus, der Abfallbeseitigung, der Wasserwirtschaft, der Kernenergie, des Luftverkehrs, der Flurbereinigung, des Bergbaues, der Abgrabungswirtschaft und des Leitungsbaues, sowie von Vorhaben für Freizeit, Erholung und Sport. (US, Logo: Stadt Bottrop, Mai 2012)

- "Landschaftsbeirat": Beirat bei den Landschaftsbehörden in Nordrhein-Westfalen (Wikipedia.org) -
- Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft: Beirat bei den Landschaftsbehörden in Nordrhein-Westfalen -
- Baum- und Gehölzpflege sowie Naturschutzrecht nach dem Bundesnaturschutzgesetz -


 

Vorsitz des Landschaftsbeirats (Stellung/Aufgaben)

Der/die Vorsitzende ist der/die Sprecher(in) des Landschaftsbeirats Bottrop. Er/sie unterhält die Verbindung zur Unteren Landschaftsbehörde und zu anderen Behörden und vertritt den Beirat gegenüber der Öffentlichkeit (§ 11 Abs. 7 LG). In Angelegenheiten von größerer Tragweite soll er/sie vor Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit einen Beschluss des Landschaftsbeirats Bottrop herbeiführen. Ist dies wegen der Eilbedürftigkeit ausnahmsweise in einem Einzelfall nicht möglich, so hat er/sie den Beirat hierüber nachträglich zu unterrichten.

Die zahlreichen für den Landschaftsbeirat Bottrop - insbesondere bei der Unteren Landschaftsbehörde - in Betracht kommenden Beteiligungsfälle erfordern nicht zwingend eine ebenso häufige Zahl von Beiratssitzungen. Nach § 11 Abs. 7 LG kann bei Entscheidungen und Maßnahmen der Landschaftsbehörde, die nicht bis zur nächsten Sitzung des Beirats aufgeschoben werden können, der/die Vorsitzende beteiligt werden. Er/sie soll sich gegebenenfalls mit sachkundigen Mitgliedern des Beirats beraten.

Der/die Vorsitzende handelt in diesen Fällen anstelle des Beirats, er/sie bedarf also für seine/ihre Stellungnahme weder einer vorherigen Ermächtigung noch einer nachträglichen Genehmigung durch den Beirat. Der/die Vorsitzende hat jedoch den Beirat in der nächsten Sitzung über die in der Zwischenzeit eingetretenen Beteiligungsfälle zu unterrichten. Der/die stellvertretende Vorsitzende soll in Eilfällen beteiligt werden, wenn zwingende Gründe dies erfordern und der/die Vorsitzende an der Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgabe verhindert ist. Entscheidungen und Maßnahmen der Landschaftsbehörde sollen durch die Beteiligung des Beirats möglichst nicht verzögert werden.

Andere Behörden sollen den/die Vorsitzende(n) des Beirats bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben unterstützen, ihm/ihr Auskünfte erteilen und in sonstiger Weise behilflich sein. § 5 Abs. 2 bis 4 VwVfG. NRW. findet sinngemäße Anwendung. (US, Logo: Stadt Bottrop, Mai 2012)

- "Landschaftsbeirat": Beirat bei den Landschaftsbehörden in Nordrhein-Westfalen (Wikipedia.org) -
- Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft: Beirat bei den Landschaftsbehörden in Nordrhein-Westfalen -
- Baum- und Gehölzpflege sowie Naturschutzrecht nach dem Bundesnaturschutzgesetz -


 

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